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Umsetzung der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie

Die Federführung für die Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in Deutschland liegt auf Bundesebene grundsätzlich beim Bundeswirtschaftsministerium. Aufgrund der föderalen Ordnung der Bundesrepublik kommt jedoch auch den Bundesländern in vielen Bereichen eine wichtige Rolle zu. Einige der vielen wichtigen Umsetzungsbereiche sind die Einführung des Systems "Einheitlicher Ansprechpartner", die Durchführung einer umfassenden Normenprüfung und ggf. Anpassung des dienstleistungsrelevanten Rechts, die Ermöglichung einer elektronischen Verfahrensabwicklung, die verstärkte europäische Verwaltungszusammenarbeit (insbesondere im Rahmen des Binnenmarktinformationssystems IMI) sowie Maßnahmen zur Qualitätssicherung und -transparenz im Dienstleistungssektor.


Rechtsanpassungen

Im Zuge der Umsetzung der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie (RL 2006/123/EG) ist es auch auf Bundesebene zu Rechtsanpassungen gekommen. Diese sind einerseits Folge der von der Richtlinie vorgeschriebenen und von jedem Ressort durchgeführten Überprüfung des gesamten dienstleistungsrelevanten Rechts auf die Vereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie (sog. Normenprüfung). Darüber hinaus ist es im Rahmen der Umsetzung auch zu sonstigen - nicht unmittelbar von der Normenprüfung erfassten, zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie dennoch erforderlichen -  Rechtsanpassungen im Bundesrecht gekommen, z.B. im Hinblick auf die Forderungen der Richtlinie zur Abwicklung des Verfahrens über Einheitliche Ansprechpartner (Verfahrensabwicklung über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz), die elektronische Verfahrensabwicklung, die Festlegung von Bearbeitungsfristen und ggf. die Anordnung einer Genehmigungsfiktion. Die Rechtsanpassungen erfolgten nach dem Ressortprinzip unter der Federführung des jeweils fachlich zuständigen Ressorts.

Im Fachbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie sind unter anderem folgende wesentlichen Rechtsanpassungen durchgeführt worden:

Wesentliche Änderungen wurden durch das Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften vom 17. Juli 2009 (BGBl. I, S. 2091 ff.) vorgenommen. Wichtige Neuregelung ist die Umsetzung des Art. 16 Dienstleistungsrichtlinie (Dienstleistungsfreiheit), die durch einen neuen § 4 der Gewerbeordnung erfolgt. Weiterhin wird die Geltung der Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Genehmigungsfiktion und die Entscheidungsfrist in der Gewerbeordnung, der Handwerksordnung und dem Signaturgesetz angeordnet, sowie die Möglichkeit geregelt, für die Verwaltungsverfahren nach der Gewerbeordnung, der Wirtschaftsprüferordnung und dem Signaturgesetz die Einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (Einheitlicher Ansprechpartner im Sinne der Dienstleistungsrichtlinie) in Anspruch zu nehmen. Für den Bereich der öffentlichen Bestellung von Sachverständigen werden in der Gewerbeordnung auch die Vorgaben der Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG umgesetzt. Das Gesetz ist mit Ablauf der Umsetzungsfrist der Dienstleistungsrichtlinie am 28.12.2009 vollständig in Kraft getreten. Die in der Dienstleistungsrichtlinie geregelten Informationspflichten wurden für alle der Richtlinie unterfallenden Dienstleistungserbringer einheitlich und zentral in der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung vom12. März 2010 umgesetzt, die am 17. Mai 2010 in Kraft tritt (BGBl. I, S. 267 ff.).
Für die Handwerksordnung ist die Möglichkeit, für die dortigen Verwaltungsverfahren die Einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz in Anspruch zu nehmen, bereits durch das Vierte Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften geregelt worden. Mit diesem Gesetz ist zudem den Ländern ermöglicht worden, den Industrie- und Handelskammern sowie den Handwerkskammern die Aufgaben einer Einheitlichen Stelle zu übertragen.

Weitere Rechtsanpassungen wurden von Bundesressorts, Bundesländern und Kommunen in eigener Verantwortung durchgeführt.