Die Federführung für die Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in Deutschland liegt auf Bundesebene grundsätzlich beim Bundeswirtschaftsministerium. Aufgrund der föderalen Ordnung der Bundesrepublik kommt jedoch auch den Bundesländern in vielen Bereichen eine wichtige Rolle zu. Einige der vielen wichtigen Umsetzungsbereiche sind die Einführung des Systems "Einheitlicher Ansprechpartner", die Durchführung einer umfassenden Normenprüfung und ggf. Anpassung des dienstleistungsrelevanten Rechts, die Ermöglichung einer elektronischen Verfahrensabwicklung, die verstärkte europäische Verwaltungszusammenarbeit (insbesondere im Rahmen des Binnenmarktinformationssystems IMI) sowie Maßnahmen zur Qualitätssicherung und -transparenz im Dienstleistungssektor.
Ziel der Dienstleistungsrichtlinie ist es, die Aufnahme und Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten deutlich zu erleichtern. Eine entscheidende Funktion übernehmen dabei die so genannten "Einheitlichen Ansprechpartner". Sie werden künftig in ganz Europa als zentrale Kontaktstellen für Dienstleistungsunternehmen zur Verfügung stehen und auf Wunsch alle einschlägigen Verfahren und Formalitäten aus einer Hand abwickeln. Auch für Informationsanliegen oder Fragen zum Stand des Verfahrens stehen die Einheitlichen Ansprechpartner bereit. Welche Bereiche die Einheitlichen Ansprechpartner abdecken und wo es darüber hinaus regionale Zusatzangebote gibt, erfahren Sie über die unten genannten Internetportale.
Anzahl und Ausgestaltung der Einheitlichen Ansprechpartner variieren von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat. Auch in Deutschland haben die für die Errichtung der Einheitlichen Ansprechpartner zuständigen Länder sich für unterschiedliche Modelle entschieden, die den jeweiligen regionalen Gegebenheiten und bestehenden Strukturen am ehesten entsprechen. Die Einheitlichen Ansprechpartner können nicht nur bei staatlichen Behörden, sondern auch bei Berufs-, Handels- oder Handwerkskammern, Standesorganisationen oder privaten Einrichtungen angesiedelt sein, denen die Mitgliedstaaten diese Aufgabe übertragen. Die Einheitlichen Ansprechpartner unterliegen in Deutschland staatlicher Aufsicht und Kontrolle.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) hat in Zusammenarbeit mit den Ländern ein gemeinsames Logo für die Einheitlichen Ansprechpartner entwickelt, damit Dienstleistungserbringer leicht erkennen können, dass sie es mit einem "echten" Einheitlichen Ansprechpartner zu tun haben.
Die Einheitlichen Ansprechpartner sind unkompliziert für die Dienstleistungsanbieter da. In Deutschland auch mit persönlichen Mitarbeitern in vielen Regionen.
Als Dienstleistungsanbieter können Sie Ihren Einheitlichen Ansprechpartner in der Rubrik "Einheitlicher Ansprechpartner" oder über die englischsprachige Seite des von Germany Trade and Invest betriebenen "German Business Portal" (www.point-of-single-contact.de) finden. Die Einheitlichen Ansprechpartner in den anderen Mitgliedstaaten der EU sowie den EWR-Staaten erreichen Sie über die zentrale europäische Seite www.eu-go.eu.
Am 22. September 2009 fand im Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) in Berlin eine praxisorientierte Veranstaltung für den Aufbau der Einheitlichen Ansprechpartner nach der europäischen Dienstleistungsrichtlinie statt. Rund 200 Vertreterinnen und Vertreter von mit dem Aufbau der Einheitlichen Ansprechpartner Befassten aus dem gesamten Bundesgebiet fanden die Möglichkeit, vertiefte Informationen über den Aufbau dieses neuen Verwaltungsdienstes zu erhalten sowie über ihre eigenen Erfahrungen mit anderen Trägern Einheitlicher Ansprechpartner im Rahmen dieser geeigneten Plattform zu diskutieren.
Präsentationen der Veranstaltung "Auf dem Weg zu den Einheitlichen Ansprechpartnern" finden Sie in der rechten Spalte unter "Downloads".
Nach der Dienstleistungsrichtlinie sind die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, ihr gesamtes dienstleistungsbezogenes Recht einer Prüfung auf seine Vereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie zu unterziehen. Die einzelnen Anforderungen sind nicht nur generell daraufhin zu prüfen, ob sie "einfach genug" sind (Art. 5 Abs. 1), sondern auch, ob sie in Widerspruch zu speziellen Vorgaben der Richtlinie stehen. Ergibt diese Prüfung, dass nationale Rechtsnormen nicht der Richtlinie entsprechen, müssen sie angepasst werden. Über bestimmte Anforderungen, insbesondere Genehmigungs- und Preisregelungen, wurde am 28.12.2009 nach den Vorgaben der Richtlinie ein Bericht an die Europäische Kommission übermittelt (sog. Berichtspflichten). Dieser Bericht musste auch alle Anforderungen enthalten, die für im Ausland niedergelassene und nur zur vorübergehenden Dienstleistungstätigkeit nach Deutschland kommende Dienstleistungserbringer gelten sollen. Die Berichte aller Mitgliedstaaten werden im Jahr 2010 im Rahmen einer gegenseitigen Evaluierung durch die Mitgliedstaaten der EU bewertet. Im Anschluss wird die Europäische Kommission bis Ende 2010 einen zusammenfassenden Bericht vorlegen. Neben den beschriebenen Berichtspflichten müssen bestimmte neue Anforderungen der EU-Kommission auch weiterhin fortlaufend gemeldet werden (Dauerberichtspflichten).
Dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) obliegt auch künftig neben der Prüfung des eigenen Normenbestandes die Koordination des Normenprüfungsverfahrens sowie die Vertretung der deutschen Interessen gegenüber der Kommission. Für die Prüfung in ihrem Zuständigkeitsbereich sind Bund und Länder, Kammern und Kommunen jeweils selbst verantwortlich. Dabei erfolgt die Einbindung von Kommunen und regionalen Kammern in die Prüfung durch die Länder. Um eine auf allen Prüfebenen (Bund, Länder, Kommunen, Kammern) kohärente Prüfung zu erleichtern, wurde im letzten Jahr in der Bund-Länderarbeitsgruppe Normenprüfung ein gemeinsames und unmittelbar an den Vorgaben der Richtlinie ausgerichtetes Normenprüfraster entwickelt, das die Wirtschaftsministerkonferenz im November 2007 gebilligt hat.
Anhand des Prüfrasters, welches durch das Land Bayern IT-technisch umgesetzt wurde, kann die Normenprüfung mittels strukturierter Fragen und zahlreicher Hilfsmittel (Links, erläuternde Dokumente etc.) über das Internet durchgeführt werden. Im Ergebnis erhält der Prüfer eine Information darüber, ob die jeweilige Rechtsnorm angepasst werden muss. Auch zur vereinfachten Erfüllung der von der Richtlinie vorgesehenen Dauerberichtspflichten kann das Prüfraster künftig von den normsetzenden Stellen genutzt werden.
Zur Unterstützung und Information wurden von Bund und Ländern weitere inhaltlich abgestimmte Dokumente zur Normenprüfung erstellt, welche auch auf dieser Seite abrufbar sind: Ein Informationsvortrag sowie eine ausführliche Frage-Antwort-Liste mit häufig gestellten Fragen zur Normenprüfung (FAQs).
Im Zuge der Umsetzung der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie (RL 2006/123/EG) ist es auch auf Bundesebene zu Rechtsanpassungen gekommen. Diese sind einerseits Folge der von der Richtlinie vorgeschriebenen und von jedem Ressort durchgeführten Überprüfung des gesamten dienstleistungsrelevanten Rechts auf die Vereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie (sog. Normenprüfung). Darüber hinaus ist es im Rahmen der Umsetzung auch zu sonstigen - nicht unmittelbar von der Normenprüfung erfassten, zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie dennoch erforderlichen - Rechtsanpassungen im Bundesrecht gekommen, z.B. im Hinblick auf die Forderungen der Richtlinie zur Abwicklung des Verfahrens über Einheitliche Ansprechpartner (Verfahrensabwicklung über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz), die elektronische Verfahrensabwicklung, die Festlegung von Bearbeitungsfristen und ggf. die Anordnung einer Genehmigungsfiktion. Die Rechtsanpassungen erfolgten nach dem Ressortprinzip unter der Federführung des jeweils fachlich zuständigen Ressorts.
Im Fachbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie sind unter anderem folgende wesentlichen Rechtsanpassungen durchgeführt worden:
Wesentliche Änderungen wurden durch das Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften vom 17. Juli 2009 (BGBl. I, S. 2091 ff.) vorgenommen. Wichtige Neuregelung ist die Umsetzung des Art. 16 Dienstleistungsrichtlinie (Dienstleistungsfreiheit), die durch einen neuen § 4 der Gewerbeordnung erfolgt. Weiterhin wird die Geltung der Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Genehmigungsfiktion und die Entscheidungsfrist in der Gewerbeordnung, der Handwerksordnung und dem Signaturgesetz angeordnet, sowie die Möglichkeit geregelt, für die Verwaltungsverfahren nach der Gewerbeordnung, der Wirtschaftsprüferordnung und dem Signaturgesetz die Einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (Einheitlicher Ansprechpartner im Sinne der Dienstleistungsrichtlinie) in Anspruch zu nehmen. Für den Bereich der öffentlichen Bestellung von Sachverständigen werden in der Gewerbeordnung auch die Vorgaben der Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG umgesetzt. Das Gesetz ist mit Ablauf der Umsetzungsfrist der Dienstleistungsrichtlinie am 28.12.2009 vollständig in Kraft getreten. Die in der Dienstleistungsrichtlinie geregelten Informationspflichten wurden für alle der Richtlinie unterfallenden Dienstleistungserbringer einheitlich und zentral in der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung vom12. März 2010 umgesetzt, die am 17. Mai 2010 in Kraft tritt (BGBl. I, S. 267 ff.).
Für die Handwerksordnung ist die Möglichkeit, für die dortigen Verwaltungsverfahren die Einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz in Anspruch zu nehmen, bereits durch das Vierte Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften geregelt worden. Mit diesem Gesetz ist zudem den Ländern ermöglicht worden, den Industrie- und Handelskammern sowie den Handwerkskammern die Aufgaben einer Einheitlichen Stelle zu übertragen.
Weitere Rechtsanpassungen wurden von Bundesressorts, Bundesländern und Kommunen in eigener Verantwortung durchgeführt.
Seit Anfang 2010 müssen alle zuständigen Stellen und die Einheitlichen Ansprechpartner für Dienstleister auch elektronisch erreichbar sein. Alle Verfahren und Formalitäten, die die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit betreffen, müssen problemlos aus der Ferne und elektronisch abgewickelt werden können (Art. 8 Dienstleistungsrichtlinie). Zuständig für die IT-Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie sind die Innenministerien von Bund und Ländern. Die IT-Umsetzung wurde im Rahmen eines priorisierten Deutschland Online-Vorhabens unter Federführung der Länder Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein behandelt. Das Projekt hat einen Bericht für die IT-Umsetzung in den Ländern entwickelt und im Herbst 2008 vorgelegt. Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefs der Länder haben im Dezember 2008 empfohlen, dass die Länder die Ergebnisse des Projekts bei der weiteren Umsetzung berücksichtigen. Zudem haben sie sich für eine weitere Begleitung der IT-Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie bis Ende 2009 durch das Projekt ausgesprochen.
Während dieser zweiten Projektphase wurden die Teilprojekte XEU-DLR (Federführung Hessen), Prozessregister (Federführung Schleswig-Holstein) und Föderatives Informationsmanagement (Federführung Sachsen-Anhalt) fortgeführt. Das Deutschland-Online-Vorhaben Dienstleistungsrichtlinie wurde mit Ablauf des Jahres 2009 beendet.
Den Abschlussbericht des Deutschland-Online-Vorhabens Dienstleistungsrichtlinie finden Sie in der rechten Spalte.
Ziel der Dienstleistungsrichtlinie ist es, die Aufnahme und Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten zu erleichtern. Diese Erleichterungen sollen durch Maßnahmen begleitet werden, welche die Dienstleistungsqualität fördern und die Markttransparenz für die Dienstleistungsempfänger erhöhen.
Gemäß Art. 26 der Dienstleistungsrichtlinie müssen die Mitgliedstaaten deshalb u.a. sicherstellen, dass den Dienstleistungserbringern und -empfängern Informationen über die Bedeutung bestimmter Gütesiegel und die Voraussetzungen zur Verleihung der Gütesiegel und sonstige Qualitätskennzeichnungen für Dienstleistungen leicht zugänglich sind.
Gemeinsam mit der Kommission sollen zudem begleitende Maßnahmen geprüft und ggf. ergriffen werden, um die Dienstleistungserbringer dazu anzuhalten, freiwillig die Qualität ihrer Dienstleistungen zu sichern. Hierzu sieht die Dienstleistungsrichtlinie insbesondere die Zertifizierung oder die Bewertung durch unabhängige oder akkreditierte Einrichtungen, die Erarbeitung von eigenen Qualitätscharten, die Beteiligung an auf Gemeinschaftsebene erarbeiteten Qualitätscharten oder an Gütesiegeln der Berufsverbände vor. Außerdem spricht sich die Dienstleistungsrichtlinie dafür aus, dass die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der Kommission die Entwicklung von freiwilligen europäischen Normen und Standards fördern, um die Vereinbarkeit der von Dienstleistungserbringern aus verschiedenen Mitgliedstaaten erbrachten Dienstleistungen, die Information der Dienstleistungsempfänger und die Qualität der Dienstleistungen zu verbessern.
Im Deutschen Institut für Normung (DIN) ist der Normenausschuss Dienstleistungen (NADL) im Rahmen der nationalen, europäischen und internationalen Normung zuständig für Themen im Bereich unternehmensbezogener und endkundenbezogener Dienstleistungen sowie für Grundlagenarbeit in der Dienstleistungsnormung und -standardisierung. Die Arbeitsgremien des NADL spiegeln die internationalen und europäischen Normprojekte auf nationaler Ebene und organisieren die Mitarbeit bei den Internationalen (ISO) und Europäischen (CEN) Normungsorganisationen. Einen Überblick über die Projekte auf europäischer Ebene, die derzeit in den Arbeitsausschüssen bzw. einem Gemeinschaftsarbeitsausschuss des NADL begleitet werden, finden sie in der rechten Spalte verlinkt.
Im DIN beschäftigen sich neben dem NADL noch weitere ca. 20 der insgesamt 71 Normenausschüsse mit Dienstleistungen bzw. dienstleistungsrelevanten Themen. Dienstleistungsthemen spielen darüber hinaus in der Forschung zur Normung eine zunehmend wichtigere Rolle. Um all diese Aktivitäten zu bündeln, hat das DIN die Koordinierungsstelle Dienstleistungen (KDL) eingerichtet, die als zentrale Stelle alle laufenden und zukünftigen Normungs-, Standardisierungs- und forschungsbezogenen Aktivitäten des DIN im Dienstleistungsbereich bündelt. Die KDL gibt regelmäßig einen Infobrief heraus, der über neue Normungsprojekte, Forschungsprojekte oder dienstleistungsbezogene Veranstaltungen informiert. Einen Link zu den Infobriefen der KDL finden Sie nebenstehend.
Die Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/EG) sieht eine verstärkte europäische Verwaltungszusammenarbeit vor. Nach Artikel 28 ff. der Richtlinie sollen die Behörden der 27 EU-Mitgliedstaaten sowie der drei am Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) beteiligten EFTA-Staaten IT-gestützt dienstleistungsrelevante Informationen untereinander austauschen können. Die Verwaltungszusammenarbeit soll beispielsweise erfolgen, um Angaben ausländischer Dienstleister zu überprüfen oder um inländische Dienstleister im Ausland zu überwachen.
Ein wesentlicher Baustein dazu ist das Binnenmarktinformationssystem (Internal Market Information System IMI). Mithilfe dieses Systems können die jeweils zuständigen Stellen in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat ermittelt und Auskunftsersuchen sowie Informationen elektronisch versandt werden. Damit soll IMI zur Überwindung der umfangreichen praktischen Hindernisse beitragen, die sich aus den unterschiedlichen Verwaltungs- und Arbeitsabläufen, den verschiedenen Sprachen und dem Fehlen fester Ansprechpartner in den anderen Mitgliedstaaten ergeben.
Nachdem IMI bereits die Anwendung der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (2005/36/EG) unterstützt, dient das System nunmehr auch der Unterstützung der europäischen Verwaltungszusammenarbeit im Zusammenhang mit Dienstleistungen. Da IMI so konzipiert ist, dass es für eine Vielzahl von Binnenmarktvorschriften eingesetzt werden kann, ist auch eine Nutzung im Rahmen weiterer Rechtsakte denkbar.
Mit der Dienstleistungsrichtlinie werden die Mitgliedstaaten konkret dazu verpflichtet, angeforderte Informationen so schnell wie möglich auf elektronischem Wege zur Verfügung zu stellen. Anhand eines Online-Katalogs von Fragen und Begründungen, die in alle Amtssprachen der Mitgliedstaaten übersetzt sind, können typische anlassbezogene Fragen für Zweifelsfälle gestellt und entsprechende Antwortoptionen ausgewählt werden (Basismodul).
Darüber hinaus sieht die Dienstleistungsrichtlinie vor, dass dienstleistungsrelevante inländische Register für Behörden anderer Mitgliedstaaten geöffnet und Verbindungsstellen für Beschwerdefälle eingerichtet werden. Neben dem Basismodul gibt es noch sog. Zusatzmodalitäten (Vorwarnmechanismus und Einzelfallausnahme). Im Rahmen des Vorwarnmechanismus sollen sich die Mitgliedstaaten gegenseitig unterrichten, sofern sie Kenntnis von bestimmten Handlungen oder Umständen im Zusammenhang mit einer Dienstleistungstätigkeit erhalten, die einen schweren Schaden für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen oder für die Umwelt verursachen könnten. Im Rahmen der Amtshilfe bei Ausnahmen im Einzelfall können die Mitgliedstaaten unter engen Voraussetzungen Maßnahmen, die sich auf die Sicherheit der Dienstleistungen beziehen, gegenüber einem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleister ergreifen. Schließlich sieht die Richtlinie Maßnahmen für den Austausch und die Fortbildung von Beamten vor.
Da IMI zum Austausch von Informationen über Unternehmen und Privatpersonen verwendet wird, werden an die Benutzer des Systems, also die im System registrierten Behörden, wichtige Anforderungen in Bezug auf die Datensicherheit und den Datenschutz gestellt. Der Europäische Datenschutzbeauftragte und die Europäische Kommission haben hierzu gemeinsam Datenschutzleitlinien entwickelt.
Grundsätzlich ist es jedem Mitgliedstaat überlassen, auf welche Weise er seine administrativen Strukturen bei IMI abbildet. Der Aufbau von IMI stellt in Deutschland - insbesondere aufgrund des föderalen Aufbaus - eine große Herausforderung dar, da eine Vielzahl unterschiedlicher Behörden auf kommunaler, Länder- und Bundesebene zuständig ist. Das System bietet technisch eine große Flexibilität und gestattet unterschiedliche organisatorische Lösungen. Die Länder konnten daher entscheiden, ob sie für den Informationsaustausch eine eher zentrale Struktur auf Landesebene oder eine eher dezentrale Struktur unter Einbeziehung aller zuständigen Behörden auf allen Ebenen wählen.
Zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie werden zudem in Deutschland die gesetzlichen Grundlagen für die europäische Verwaltungszusammenarbeit durch eine Novellierung der Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder geschaffen. Auf der Grundlage eines gemeinsamen Bund-/Ländermusterentwurfs wurde zunächst das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes geändert (Art. 4a des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften vom 17.7.2009, BGBl. 2009 I S. 2091 am 28.12.2009 in Kraft getreten). Entsprechend erfolgt eine Anpassung der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder.
Neben dem bereits funktionsfähigen Basismodul steht die Zusatzmodalität Vorwarnmechanismus den IMI-Nutzern seit 26. Februar 2010 ebenfalls vollumfänglich zur Verfügung. Hierzu gibt es in Deutschland im IMI-System auf Länderebene sog. zentrale Posteingangsstellen für Vorwarnungen. Darüber hinaus haben die Länder im Zusatzmodul Vorwarnungsmechanismus weitere zuständige Koordinatoren und zuständige Behörden im System eingebunden.
Die Europäische Dienstleistungsrichtlinie sieht in Art. 39 eine nach Ablauf der Umsetzungsfrist (28.12.2009) beginnende gegenseitige Evaluierung der Mitgliedstaaten vor. Gegenstand dieser Evaluierung sind die zentralen Ergebnisse der Normenprüfung, wie sie an die Europäische Kommission berichtet wurden.
Von Januar bis März 2010 fanden Kleingruppensitzungen statt, in welchen die Ergebnisse der Normenprüfung in Gruppen von je fünf EU-Mitgliedstaaten bzw. EWR-Vertragsstaaten strukturiert und diskutiert wurden. Deutschland hat in seiner Kleingruppe mit Polen, Dänemark, Norwegen und Island zusammengearbeitet. Von März bis Oktober 2010 finden u.a. auf Grundlage der Ergebnisse der Kleingruppensitzungen Plenumssitzungen in Brüssel statt, an welchen alle EU-Mitgliedstaaten, die übrigen EWR-Staaten und die Europäische Kommission teilnehmen.
Gemäß Art. 39 Abs. 4 der Dienstleistungsrichtlinie legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens zum 28. Dezember 2010 einen zusammenfassenden Bericht über die Ergebnisse der Evaluierung vor.
Derzeit konsultiert die Kommission Interessengruppen (Art. 39 Abs. 2 Satz 2 Dienstleistungsrichtlinie). Hierzu hat sie eine Online-Konsultation eingerichtet, an der sich Bürger, Organisationen und Behörden beteiligen können. Die Online-Konsultation der Europäischen Kommission finden Sie am rechten Rand verlinkt.